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Ing. Gerhard Kreutzer
Ziedlergasse 16/3/2
1230 Wien

e-mail: office@whirl-web.com
Tel: +43(0681)10650624

Berufsgruppe: IT-Diensteistungen Österreich
Aufsichtsbehörde: MAGISTRATISCHES Bezirksamt für den XXIII. Bezirk
zug. Kammer: Wirtschaftskammer Wien, UBIT

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Die Wirtschaftskammer bietet weitere Informationen zu Ihren Informationspflichten:

Die Informationspflichten von Betreibern von Websites (mit oder ohne Webshop) sind zahlreich, sie werden oft nur mangelhaft erfüllt.

Mehrere Gesetze sehen für Websites Informationspflichten vor. Werden diese nicht erfüllt, drohen Verwaltungsstrafen. Das ist aber nicht alles: Im Sinne des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es irreführend und unlauter, wenn unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthalten werden, die der durchschnittliche Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Und, wenn die Geschäftspraktik somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als ganz wesentlicher Hinweis für eine geschäftliche Entscheidung gelten etliche der folgenden Informationsanforderungen. Bei solchen gilt es schon als unlauter, wenn auch nur eine einzige dieser Informationspflichten verletzt wird, wie z.B. die des e-Commerce-Gesetzes.

Die praktische Erfahrung zeigt, dass häufig zwar einige, aber eben nicht sämtliche Informationsanforderungen erfüllt werden. In der Praxis führt schon bisher die mangelhafte Erfüllung von Informationspflichten auf kommerziellen Websites zu den meisten Problemen.

Transparenz & Information

Welches sind nun die Infomationspflichten? Damit dem Nutzer klar ist, wer sein möglicher Vertragspartner ist, muss aufgrund des e-Commerce-Gesetzes im Impressum folgendes angeführt werden:

• Vor- und Zuname oder vollständiger Firmenwortlaut (inklusive Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht),
• die geografische Anschrift,
• die e-Mail Adresse,
• soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde,
• die Kammer bzw. der Berufsverband, der oder dem er angehört,
• die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen worden ist (meist also "Österreich“),
• einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen,
• sofern vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Details zu den Pflichtangaben

Die Frage, ob auch die Telefonnummer anzugeben sei, wurde in diesem Jahr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Noch gibt es diesbezüglich keine Entscheidung. Sicherheitshalber sollte man die Telefonnummer daher bereits jetzt angeben.

Unter Aufsichtsbehörde haben Inhaber von Gewerbeberechtigungen die Gewerbebehörde anzugeben (z.B. das Magistratische Bezirksamt für 1./8. Bezirk). Andere Beispiele für Aufsichtsbehörde sind die Bundes-Wertpapieraufsicht oder die Telekom-Control-Kommission.

Wenn Preise angeführt werden (das e-Commerce-Gesetz selbst zwingt noch nicht dazu, es kann dies aber auf Grund anderer Vorschriften erforderlich sein - z.B. Preisauszeichnungsgesetz), sind auch diese leicht les- und zuordenbar anzugeben. Es muss klar erkennbar sein, ob die Preise einschließlich Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind und ob darin Versandkosten enthalten sind.

Nach dem Unternehmensgesetzbuch muss z.B. auch angegeben werden, falls sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

Nach dem Mediengesetz ist auch der so genannte Medieninhaber zu nennen. Das ist die Person, die über den Inhalt der Website entscheidet und deren Aufrufbarkeit veranlasst - also in der Regel der Content Provider und damit der Unternehmer selbst. Daher sollte neben dem Namen (bzw. der Firma) des Unternehmens in Klammer der Hinweis "Medieninhaber“ gesetzt werden. Weiters ist nach dem Mediengesetz der Unternehmensgegenstand des Medieninhabers anzugeben. Bei nicht ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmen ist daher der Gewerbewortlaut - oder sofern vorhanden - eine Kurzbezeichnung anzuführen.

Weitere Informationspflichten

Wenn auf der Website eines Unternehmens ein Gästebuch für Eintragungen vom Nutzer besteht, oder redaktionelle Beiträge geschaltet werden, sind noch weitere Informationspflichten zu erfüllen.

Wird auf der Website auch ein Webshop betrieben, so sind zusätzliche Informationen notwendig (wie etwa welche technischen Schritte für den Nutzer notwendig sind, um einen Kauf durchzuführen).

Falls Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, müssen diese für den Nutzer speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen. Ein Unternehmen ist aber nicht verpflichtet AGB zu verwenden. Werden im Webshop Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher vertrieben, so kommen noch weitere Informationspflichten dazu, wie z.B. zum Rücktrittsrecht.

Ausführliche Infos zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten Sie unter W wko.at/agb

Abmahnungen & Strafen

Ganz wesentlich ist die Frage: Was passiert, wenn man diesen Anforderungen nicht nachkommt? Zum einen gibt es verschiedene Verwaltungsstrafen, wenn die Informationspflichten nicht erfüllt werden, so etwa in der Gewerbeordnung, oder Zwangstrafen bei Verletzung der Verpflichtungen nach dem Unternehmensgesetzbuch. Der Strafrahmen nach dem e-Commerce-Gesetz beträgt 3000 Euro.

Zum anderen bestehen die eingangs erwähnten Verstöße nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auf dieser Grundlage können Interessensverbände oder Mitbewerber auf Unterlassung klagen. Der dabei vom Rechtsanwaltstarif empfohlene Streitwert beträgt 36.000 Euro. Selbst wenn der Betrag nicht zu bezahlen ist, so orientieren sich doch die Gebühren des Gerichts und der Rechtsanwälte danach und sind dem entsprechend hoch.

Sehr häufig wird in der Praxis aber nicht sofort geklagt, sondern es ergeht ein Schreiben eines Rechtsanwaltes an den Unternehmer (dem Inhaber der Website), in dem dieser aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sowie ein Honorar für das Einschreiten des Rechtsanwaltes zu zahlen. Dabei werden etliche hundert Euro verlangt, wobei der Betrag auch durchaus vierstellig sein kann. In seltenen Fällen kommen sogar Aufforderungen von deutschen Rechtsanwälten oder Wettbewerbs- bzw. Verbraucherschutzverbänden. Die Honorarforderungen von deutschen Rechtsanwälten sind in der Regel erheblich höher.

Rat & Tat

Eine ausführliche Information zu diesem Thema bietet die kostenlose Broschüre "So gestalten Sie Ihren Webauftritt gesetzeskonform“ in zwei Teilen. Dabei ist Teil 1 für alle unternehmerischen Websites von Interesse, während Teil 2 für Betreiber eines Webshops gedacht ist. Um die Informationspflicht zu erfüllen, kann man das Service der Wirtschaftskammer nützen und einen Link legen. Wie man das macht, erfahren Sie auf wko.at mit ausführlichen Informationen (screenshoots) unter dem Titel "Editieren der Daten nach e-Commerce-Gesetz (ECG) und Mediengesetz im wko.at“. Notwendig dafür ist

• der Online-Einstieg mit Mitgliedsnummer und PIN-Code auf wko.at/wien,
• auf Karteikarte "Firmen A-Z“, "editieren“ auswählen,
• den eigenen Eintrag um die fehlenden Daten ergänzen (UID-Nummer, AGB nur wenn vorhanden!),
• der Aktionsbutton mit dem Eintrag im "Firmen A-Z“ verlinken.

Falls Sie Ihre Daten für den Zugriff auf das Extranet zum exklusiven Zugriff für Mitglieder nicht kennen, können Sie diese unter T 0800/221 223 oder E mail.callcenteratwko.at erfragen.

ECG-Check des WIFI Wien

Man kann die notwendigen Informationen natürlich selbst gestalten. Hier ist ein Check empfehlenswert, ob wirklich alles Erforderliche im selbst gestalteten Impressum steht: Dafür bietet das WIFI den kostenlosen ECG-Check als Überprüfungsmöglichkeit an. Dabei untersuchen Experten aus dem Beraterpool des WIFI-Netzwerks die Website hinsichtlich der gesetzlichen Informationspflichten in einem standardisierten Check, der gemeinsam mit dem österreichischen e-Commerce Gütezeichen entwickelt wurde. Die Abwicklung selbst erfolgt online.